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Informationsbrief "Steuern und Recht"

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November 2025


Für Unternehmer

BFH stärkt Steuerpflichtige bei KassenmängelnÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (X R 19/21) wichtige Grundsätze zur Kassenführung und zu steuerlichen Schätzungen klargestellt. Im Streitfall ging es um eine Diskothek, deren offene Ladenkassen vom Finanzamt wegen formeller Mängel beanstandet worden waren. Das Finanzamt schätzte Umsätze anhand der amtlichen Richtsatzsammlung – zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.

KI-Schulungspflicht für UnternehmenÖffnen / Schließen

Seit Februar 2025 sind in Deutschland und der EU KI-Schulungen verpflichtend für Unternehmen, insbesondere für Mitarbeitende, die mit KI-Systemen arbeiten.

Kernelemente der KI-Schulungspflicht
• Geltungsbeginn: Seit dem 2. Februar 2025 sind Unternehmen angehalten, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
• Betroffene: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, inklusive Steuerberatungskanzleien, die KI-Tools im Arbeitsalltag nutzen.
• Inhalte der Schulung: Diese umfassen technische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen (wie Datenschutz und Haftung), ethische Aspekte sowie die Risiken und Chancen von KI.
• Umsetzung: Die Schulungen sind individuell auf die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden abgestimmt, wobei alle Nutzer klare Kenntnisse über die Funktionsweise und rechtliche Anforderungen erlangen sollen.
• Ziel: Die Schulung soll Mitarbeitende in die Lage versetzen, KI verantwortungsvoll, sicher und effizient im beruflichen Alltag einzusetzen.

Bedeutung und Praxis
Die Verpflichtung zielt darauf ab, die Kompetenz im Umgang mit KI zu erhöhen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Wirtschaft zu sichern. Unternehmen reagieren zunehmend mit internen Schulungskonzepten, externen Weiterbildungsmaßnahmen oder E-Learning-Angeboten, um die Anforderungen zu erfüllen.
Insgesamt stärkt die KI-Schulungspflicht die digitale Souveränität der Unternehmen, fördert Innovationen und erhöht die Rechtssicherheit beim Einsatz KI-basierter Technologien.

Wer muss die Pflicht erfüllen?
• Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese überwachen, entsprechend zu schulen. Dies gilt unabhängig von dem Umsatz oder der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens.
• Relevante Bereiche: Dies betrifft besonders Unternehmen aus Branchen mit hoher KI-Nutzung wie IT, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen, Produktion, Gesundheitswesen und Verwaltung.
• Mitarbeitendenkreis: Alle Nutzer, Entwickler, Supervisoren und Entscheidungsträger, die KI-bezogene Tätigkeiten ausüben.

Pflichtinhalte der Schulungen
• Technische Grundlagen: Funktionsweise von KI-Systemen, maschinelles Lernen, automatisierte Entscheidungsfindung.
• Rechtlicher Rahmen: Datenschutzregelungen (z. B. DSGVO), Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen, Transparenzpflichten.
• Ethische Aspekte: Vermeidung von Diskriminierung, Datenschutz, Fairness und Verantwortung.
• Risiken und Chancen: Erkennung und Umgang mit Fehlern, Bias, Cybersecurity, Optimierungspotenziale.
• Praktische Anwendung: Umgang mit KI-Anwendungen im betrieblichen Alltag, datenschutzkonforme Nutzung, Meldepflichten bei Problemen.

Was müssen Unternehmen beachten?
• Individuelle Anpassung: Schulungskonzepte müssen auf die jeweiligen Unternehmensbereiche und Tätigkeiten abgestimmt sein.
• Regelmäßigkeit: Schulungen sind fortlaufend durchzuführen, um mit dem technologischen Fortschritt und rechtlichen Änderungen Schritt zu halten.
• Dokumentation: Unternehmen müssen Schulungen dokumentieren, um Nachweise bei Prüfungen vorlegen zu können.
• Integration in Compliance: KI-Schulungen sollten in bestehende Compliance- und Datenschutzmaßnahmen eingebunden sein.
• Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung der Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung der Schulungspflicht.
• Externe Unterstützung: Nutzung von spezialisierten Anbietern, E-Learning-Plattformen oder Workshops zur effektiven Umsetzung.

Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher AußenprüfungenÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: E-Mails mit steuerlichem Bezug sind wie klassische Geschäftsbriefe aufzubewahren und können im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vom Finanzamt angefordert werden. Auch digitale Unterlagen zu Konzernverrechnungspreisen fallen unter die Aufbewahrungspflicht.
Das Finanzamt darf jedoch kein sogenanntes „Gesamtjournal“ aller E-Mails verlangen, sondern muss konkret angeben, welche E-Mails aus welchem Zeitraum oder zu welchen Vorgängen benötigt werden.
Nur E-Mails mit einem steuerlichen Bezug dürfen von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bei einem Gesamtjournal ist eben diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen XI R 15/23)

Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen AnzeigeÖffnen / Schließen

Das Urteil des BFH vom 15. Juli 2025 (IX R 25/24) klärt, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige an die Finanzbehörde haben, selbst wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind.

Wesentliche Punkte
• Die Finanzbehörde muss das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information über eine anonyme Anzeige gegen das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und den Schutz der Identität des Anzeigeerstatters abwägen.
• Informationen aus anonymen Anzeigen sind zwar personenbezogene Daten nach DSGVO, jedoch kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Vorschriften (§ 32c AO) eingeschränkt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
• Die Finanzverwaltung muss keine Auskunft erteilen, wenn der durch das Steuergeheimnis begründete Identitätsschutz des Anzeigeerstatters höher wiegt als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis, den Inhalt anonymer Anzeigen gegenüber Betroffenen in der Regel geheim zu halten und begrenzt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Steuerverfahren.

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Steuerfreie Aktivrente kommtÖffnen / Schließen

Die steuerfreie Aktivrente ist ein neues Gesetz, das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten soll und Rentnern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, erlaubt, bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei dazuzuverdienen. Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, während Selbstständige, Beamte, Minijobber und Land- und Forstwirte ausgeschlossen sind.
Die Steuerfreigrenze unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich die Steuer auf anderes Einkommen nicht erhöht. Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sodass mehr Netto vom Brutto sofort ausgezahlt wird. Trotz Steuerfreiheit bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen, was die Sozialkassen stärkt.
Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, länger im Beruf zu bleiben, damit sie ihre Erfahrung einbringen können und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Das Gesetz wird als wichtiger Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft und des Sozialstaats gesehen, dennoch gibt es auch Kritik von Sozialverbänden und Arbeitgebern, die mögliche Nebenwirkungen befürchten.
Für viele Rentner bedeutet die Aktivrente eine finanzielle Entlastung und eine attraktive Möglichkeit, freiwillig über das Rentenalter hinauszuarbeiten.

Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängigÖffnen / Schließen

Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. VI R 21/23) stellt klar: Bei der doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland sind die tatsächlichen Unterkunftskosten für eine dienstlich anerkannte Wohnung vollständig abziehbar, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Pauschale Kürzungen, etwa wegen einer 140 m²-Grenze, sind unzulässig. Zulässig sind nur Kürzungen um steuerfreie Mietzuschüsse, nicht jedoch weitere Kürzungen durch andere steuerfreie Auslandsbezüge.
Damit betont das Urteil, dass die Anerkennung der Unterkunftskosten nach den dienstlichen Erfordernissen erfolgen muss und schafft Rechtssicherheit für Beamte und entsandte Mitarbeiter. Dies erleichtert die steuerliche Berücksichtigung hoher Auslandsunterbringungskosten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.

Tätigkeitsstätte bei unbefristetem LeiharbeitsverhältnisÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. Juni 2025 (Az. VI R 22/23) entschieden, dass Leiharbeitnehmer beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, wenn sie im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses eingesetzt werden. Damit können ihre Fahrten zur jeweiligen Einsatzstelle weiterhin nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro Kilometer Hin- und Rückweg) und nicht nur mit der einfachen Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde dauerhaft an ein Unternehmen verliehen. In seiner Steuererklärung setzte er Fahrtkosten zur Arbeit nach den großzügigeren Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt wollte dagegen nur die Entfernungspauschale gewähren, weil es die Einsatzstätte beim Entleiher als „erste Tätigkeitsstätte“ wertete.
Der BFH stellte klar: Eine dauerhafte Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung nur vorübergehend erfolgen – seit 2017 in der Regel höchstens 18 Monate. Deshalb liegt keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher vor. Nur beim eigentlichen Arbeitgeber (der Zeitarbeitsfirma) kann eine solche bestehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet das Urteil eine steuerliche Entlastung: Sie können volle Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten absetzen statt nur die einfache Entfernungspauschale.

Aktuelle Urteile zu TestamentenÖffnen / Schließen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 7. August 2025 (Az. 8 W 66/24) entschieden, dass eine bloße Kopie eines handschriftlichen Testaments grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Erbeinsetzung rechtlich nachzuweisen. Das Originaltestament ist im Normalfall erforderlich, da es als einzig verbindlicher Beweis für das Erbrecht gilt. Kopien dürfen nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn das Original zerstört oder unauffindbar ist und die Echtheit der Kopie sowie deren Inhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Im entschiedenen Fall führten widersprüchliche Zeugenaussagen, fehlende Details und insbesondere die nicht nachgewiesene Unterschrift zur Ablehnung der Erbschaftsanerkennung der Lebensgefährtin. Das Gericht stellte klar, dass ohne Original und erkennbare Unterschrift die Beweislage unsicher bleibt und eine rechtliche Anerkennung des Erbrechts gefährdet ist.
Fazit: Für einen sicheren Erbschaftsnachweis sollte stets das Originaltestament vorgelegt werden. Eine Kopie ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit überzeugenden Beweisen für ihre Echtheit zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24) klargestellt, dass eine Erbenbezeichnung im Testament klar und konkret bestimmbar sein muss. Ein Erblasser muss nicht jeden Erben namentlich nennen, aber die Benennung darf nicht so unbestimmt sein, dass Auslegungen weit auseinandergehen.
In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn als Nacherben vorsah, jedoch hatte die Mutter in einem späteren Testament den Erben nur als „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ beschrieben. Das Gericht befand diese Formulierung wegen zu großer Unbestimmtheit als unwirksam, weil sie nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig festgelegt werden kann.
Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser, eindeutiger Formulierungen in Testamenten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unklare Benennungen können die Wirksamkeit des Erbrechts beeinträchtigen. Erblasser sollten beim Verfassen auf Klarheit achten, damit der Erbe für Dritte eindeutig bestimmbar ist.

Für Bauherren und Vermieter

Ortsübliche Vermietungszeit für eine FerienwohnungÖffnen / Schließen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 2025 (Az. IX R 23/24) behandelt die Frage der ortsüblichen Vermietungszeit bei der Vermietung einer Ferienwohnung und deren Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht.

Hintergrund
Die Klägerin vermietete ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde die Wohnung an 72 bzw. 44 Tagen vermietet, während die ortsübliche Vermietungszeit in der Region bei 108 bzw. 87 Tagen lag. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung in diesen Jahren zunächst an, strich sie später jedoch aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht.

Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies die Sache zurück, da das Finanzgericht die erforderliche Prüfung nicht vollständig durchgeführt hatte. Entgegen der Praxis, jedes Streitjahr einzeln zu betrachten, muss für die Beurteilung der ortsüblichen Vermietungszeit die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren herangezogen werden. Dies soll temporäre Schwankungen ausgleichen und ein realistisches Bild der Vermietungstätigkeit geben.
Das Gericht stellte klar, dass die Vermietung an wechselnde Feriengäste nur dann als dauerhafte Vermietung gilt und eine Überschusserzielungsabsicht angenommen wird, wenn die Dauer der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschreitet.

Bedeutung des Urteils
Das Urteil präzisiert wichtige Bewertungsmaßstäbe für die steuerliche Anerkennung von Vermietungseinkünften aus Ferienwohnungen. Es stärkt die Rechtssicherheit für Vermieter, indem es die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf längere Zeiträume verlagert und so eine realistischere Einschätzung der Vermietungsabsicht ermöglicht. Zudem gibt es Orientierung, wie ortsübliche Vermietungszeiten zu ermitteln sind und welche Werte als Vergleich herangezogen werden dürfen.
Dieses Urteil ist damit ein wichtiges Signal für die steuerliche Behandlung von Ferienimmobilien und erleichtert die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und einer nachhaltigen, einkommensgenerierenden Vermietungstätigkeit.

Für Heilberufe

Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFAÖffnen / Schließen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 9. Oktober 2025 in seiner Entscheidung (Az. 3 C 14.24) eindeutig klargestellt, dass Arbeitgeber keine Erstattung für die Lohnfortzahlung erhalten, wenn eine Arbeitnehmerin, wie eine medizinische Fachangestellte (MFA), aufgrund behördlich angeordneter Corona-Quarantäne arbeitsunfähig ist – auch wenn die Infektion symptomlos verläuft. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG), nicht aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG), weshalb kein Erstattungsanspruch besteht.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Quarantäne trotz fehlender Krankheitssymptome eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit darstellt, da die Arbeitsleistung physisch nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne darauf Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für Unternehmen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor und auch für niedergelassene Ärzte relevant ist.
Gleichzeitig wurden ähnliche Entscheidungen getroffen, dass selbstständige Personen, die keine Impfung erhalten haben, im Falle der Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben (Az. 3 C 5.24).

Zusammengefasst:
• Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne gelten als arbeitsunfähig mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Arbeitgeber müssen die Lohnfortzahlung leisten, haben aber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
• Selbstständige ohne Impfschutz erhalten bei Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung.
Diese Urteile haben bedeutende praktische Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie.

Für Sparer und Kapitalanleger

Veranlagung bei Antrag auf GünstigerprüfungÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 17/23) entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, keine Steuerfestsetzung mehr auslösen kann.
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, zu prüfen, ob es für sie günstiger ist, Kapitalerträge nach dem individuellen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Das Wahlrecht kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden, jedoch ist es durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Frist zusammen mit der Steuererklärung gestellt, entfaltet er keine anlaufhemmende Wirkung. Das bedeutet, es kommt keine Änderungsveranlagung mehr zustande.
Ausgenommen davon sind Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, beispielsweise ausländische Kapitalerträge. In solchen Fällen besteht nach § 32d Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Veranlagung, die auch nach Ablauf der regulären Frist möglich sein kann.
Das Urteil stärkt die Anforderungen an die fristgerechte Wahrung steuerlicher Rechte im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung und unterstreicht, dass verspätete Anträge keine rückwirkenden steuerlichen Folgen mehr auslösen können.
Quelle und detaillierte Informationen: BFH Urteil VI R 17/23, 14.05.2025

Lesezeichen

Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025Öffnen / Schließen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2025 mit Erläuterungen veröffentlicht. Die Finanzverwaltung betont, dass die Vordrucke auch maschinell hergestellt werden dürfen, sofern alle Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten sind. Abweichende Formate sind ebenfalls zulässig; beispielsweise kann die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen besonders hervorgehoben oder optisch auffällig gestaltet werden.
Darüber hinaus müssen maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) nicht handschriftlich vom Antragsteller oder Unternehmen unterschrieben werden.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge kann zudem elektronisch eingereicht werden, sofern die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet. Diese Flexibilität soll den Antragstellern das Verfahren erleichtern und modernes, papierloses Handling fördern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF: [LINK]https://www.tinyurl.com/yy99hcsm[/LINK]

Aktuelle Steuertermine

Aktuelle SteuertermineÖffnen / Schließen

Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.11.2025 (13.11.2025*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.11.2025 (20.11.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.11.2025 (Beitragsnachweis)
26.11.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.